Wohnungseigentumsrecht
Für viele ist die Eigentumswohnung, gerade in der heutigen Zeit, die von vielen Flexibilität verlangt, die Alternative zu einem Haus. Doch auch als Investition ist der Kauf von Wohnungseigentum sehr beliebt.
Wenn man sich jedoch schon freut, eine entsprechende Wohnung gefunden zu haben, sollte man vor dem Kaufvertrag das „Kleingedruckte“ lesen: Denn mit dem Eigentum an der Wohnung ist es meist nicht getan.
Zu dem eigentlichen Kaufpreis für die Wohnung kommen weitere Pflichten auf den Neueigentümer zu. Er wird beispielsweise neben anderen Wohnungseigentümern Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG).
Unterscheidung
Es ist zu unterscheiden zwischen Sondereigentum, das, das dem jeweiligen Wohnungseigentümer ausschließlich und allein gehört und dem Gemeinschaftseigentum, also diejenigen Anlagen, Wege etc. die von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer genutzt werden.
Je nach Vertragsgestaltung liegt bereits bei dem Rollladenkasten, in dem sich beispielsweise ein Wespenvolk angesiedelt hat, Gemeinschaftseigentum vor, obwohl der Rollladenkasten selbst unmittelbar zu der Wohnung des Eigentümers gehört.
Die Konsequenz: Die Beseitigung des Nests aus dem Gemeinschaftseigentum kann dann von der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft zu tragen sein.
Abgrenzung
Die Abgrenzung zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum finden letztlich grundsätzlich an der Wand statt:
Alles was sich innerhalb der eigenen Wohnung befindet, gehört, vorbehaltlich abweichender Regelungen zum Sondereigentum, für das der Eigentümer Sorge und Kosten zu tragen hat.
Alles was vor der eigenen Wohnung liegt, gehört zum Gemeinschaftseigentum. Als Beispiel sei hier die Fensterfront oder wie oben erwähnt, der Rollladenkasten genannt. Würde man es auf die Spitze treiben, so hätte man bei doppelverglasten Fenstern vor allem ein rein technisches Problem, wenn nur die äußere (im Gemeinschaftseigentum stehende) Scheibe beschädigt wäre. Wie solche Fälle in der Praxis zu lösen sind, steht auf einem anderen Blatt.
Dieses kurze Beispiel soll verdeutlichen, dass es mit der Unterschrift unter den Kaufvertrag allein nicht getan ist, sondern dass oftmals Pflichten mit einhergehen, von denen die künftigen Käufer nichts ahnen.
Über diese Pflichten, aber auch Rechte, die Ihnen als (zukünftigem) Wohnungseigentümer zustehen, beraten wir Sie gerne.
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