Mietminderung
Von der Möglichkeit der Mietminderung wissen viele; fast genauso viele machen von ihr jedoch keinen Gebrauch.
Dabei sind die grundsätzlichen Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Mietminderung zulässig ist, schnell aufgezählt:
Zunächst muss ein Mangel der Mietsache vorliegen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn im Winter die Heizung nicht funktioniert, die Versorgung mit fließendem Wasser nicht sichergestellt ist und ähnliches.
Von diesem Mangel darf der Mieter bei Abschluss des Mietvertrages nichts gewusst haben, denn andernfalls ist sein Minderungsrecht bereits dadurch ausgeschlossen.
Gleiches gilt, wenn dem Mieter der Mangel in Folge grober Fahrlässigkeit bei Vertragsabschluss unbekannt geblieben ist und der Vermieter ihn nicht arglistig verschwiegen hat.
Letztlich ist das Recht zur Mietminderung dann ausgeschlossen, wenn der Mieter den im Laufe der Mietzeit aufgetretenen Mangel nicht unverzüglich gegenüber dem Vermieter angezeigt hat und der Vermieter aus diesem Grund keine Abhilfe schaffen konnte.
Bei der Mietminderung selbst ist folgendes zu beachten:
Während der Zeit, in der der Fehler vorhanden ist, kann die Miete gemindert werden. Den Mieter treffen bzgl. der Ausübung dieses Minderungsrechts keine gesteigerten Pflichten, denn die Minderung tritt automatisch kraft Gesetzes ein. Einzige Voraussetzung: der Mieter muss sich auf das Minderungsrecht berufen.
Die Höhe der Mietminderung bemisst sich grundsätzlich danach, wie sehr der Mangel die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung beeinflusst. Dies wiederum ist je nach Einzelfall unterschiedlich.
Die Ausübung des Mietminderungsrechts gibt dem Vermieter nicht das Recht, dem Mieter den Mietvertrag aus diesem Grund zu kündigen.
Ob Sie die Möglichkeit zur Mietminderung haben und wenn ja in welchem Umfang, oder ob Sie sich als Vermieter gegen eine unberechtigte Mietminderung wehren möchten: Wir beraten Sie gerne.
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