Mietrecht Kassel, Bad Hersfeld, Homberg
Der wohl häufigste Vertragsgegenstand im Mietrecht ist der Wohnraum.
In manchen Gegenden ist er sehr knapp bemessen, in anderen wiederum gibt es viele Leerstände.
Weil der Gesetzgeber vor allem die private Sphäre der Bürger schützen wollte, gibt es im Rahmen des Wohnraummietrechts einige besondere Regelungen, die im Rahmen des Gewerberaummietrechts nicht gelten.
Wohnraummiete liegt vor, wenn Zweck der Überlassung der Räumlichkeiten der private Aufenthalt des Mieters oder dessen Angehöriger ist. Entscheidend ist die subjektive Zweckbestimmung bei Abschluss des Mietvertrages.
Die gestalterischen Möglichkeiten eines Wohnraummietvertrages sind aufgrund der oben genannten besonderen gesetzlichen Vorschriften im Gegensatz zu einem Gewerberaummietvertrag doch relativ begrenzt. Gibt es im Wohnraummietrecht den Kündigungsschutz bei unbefristeten Mietverhältnissen, so wird im Bereich des Gewerberaummietvertrages hierauf verzichtet. Aus diesem und anderen Vergleichen zwischen Wohn- und Gewerberaummietrecht lässt sich der vorrangig beabsichtigte Schutz des Wohnraummietrechts ableiten.
Aufgrund der wenigen Anzahl tatsächlich gesetzlicher Regelungen zum Gewerberaummietrecht, sind der Ausgestaltung dieser Verträge darum kaum Grenzen gesetzt.
Dennoch oder gerade deshalb, sollte man jedoch bereits vor Abschluss des Vertrages die eventuellen Konfliktpunkte regeln und schriftlich festhalten. Dies erspart viel Mühe und Nerven und kann einem guten Arbeiten nur helfen.
Wir helfen Ihnen gerne weiter und können Ihnen mit unserem Fachanwalt für Steuerrecht auch bzgl. der steuerlichen Aspekte einer Vermietung bzw. entsprechenden Gestaltungsmöglichkeiten zur Seite stehen.
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